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Zuerst müssen Sie die gesamte Honorarnote bezahlen. Folgende Unterlagen müssen Sie innerhalb von 42 Monaten bei Ihrer Versicherung einreichen: ● Ihre bezahlte Originalhonorarnote mit Ihren Daten und Ihrer Diagnose ● detatilierte Angaben über die erbrachten Leistungen ● Zahlungsnachweis (Zahlschein, Saldierungsvermerk, Einzahlungsabschnitt) ● Antrag auf Kostenrückerstattung mit Ihren Daten, Kontonummer und Unterschrift Sie erhalten als Rückerstattung bis zu 80% der Kosten, die beim Aufsuchen einer Kassenärztin/eines Kassenarztes angefallen wären. Durch zahlreiche Ausnahmen (Deckelung der einzelnen Positionen) jedoch beläuft sich der Betrag oft nur auf 20—30% des Kassentarifs. Ihre Rückerstattung wird auf Ihr Konto überwiesen. Als Serviceleistung bieten wir Ihnen an, die Honorarnote in Ihrem Auftrag an Ihre zuständige Sozialversicherung zu schicken. |
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WahlärztInnen sind ÄrztInnen ohne Krankenkassenvertrag und Sie agieren als selbständige kassenunabhängige UnternehmerInnen. Sie müssen sich nicht an die Vorgaben der Krankenkassen halten und haben uneingeschränkte Behandlungsfreiheit. Im Gegensatz zu KassenärztInnen, wo die Leistungen zwar ausreichend und zweckmäßig sein müssen, aber das Maß der Notwendigkeit nicht überschreiten sollen, können die WahlärztInnen sich uneingeschränkt nach freiem Ermessen um Ihre PatientInnen kümmern. WahlärztInnen sind keine PrivatärztInnen. Der wesentliche Unterschied zum PrivatärztIn (z.B. ÄrztIn mit einer Privatordination und gleichzeitig mit einer Kassenordination) besteht darin, dass Sie einen Anspruch auf Kostenersatz von Ihrer Sozialversicherung haben. Nach der Untersuchung bzw. Behandlungsperiode erhalten Sie bei uns eine Honorarnote mit einem Antrag auf Kostenrückerstattung. Damit können Sie die ausgewiesenen Kosten bei ihrer zuständigen Sozialversicherung einreichen. In der Regel hat jeder pflichtversicherte Patient Anspruch auf Kostenrückerstattung der Wahlarzthonorare bis zu 80% des Kassentarifs durch die meisten gesetzlichen Krankenversicherungsträger. Vorsorgeuntersuchungen werden zu 100% des Kassentarifs rückerstattet (z.B. Mutter-Kind-Paß). Manche gesetzlichen Krankenkassen (KFA, VA d. Eisenbahnen) retournieren die Kosten im Rahmen des Kassentarifs sogar zu einem höheren Prozentsatz (90 - 100%). Sollte Ihnen der retournierte Betrag zu niedrig erscheinen, empfiehlt sich die Aufforderung der Aufschlüsselung der Kostenrückerstattung mit bescheidmäßiger Ausfertigung. Gegen diesen Bescheid können Sie in Berufung gehen. Privatleistungen = alle Untersuchungen, Beratungen oder Therapien, welche nicht im Leistungsverzeichnis der gesetzlichen Sozialversicherungsträger enthalten sind. Diese können zu dem derzeit geltenden Privattarif entsprechend den Empfehlungstarifen für Privatleistungen der Niederösterreichischen Ärztekammer abgerechnet werden, aber für diese Leistungen gibt es keine Kostenrückerstattung durch die gesetzlichen Sozialversicherungen. |
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Jede gesetzliche Krankenkasse hat für gleiche Untersuchungen unterschiedliche Positionen und Tarifhöhen, die bei der Verrechnung zu unterschiedlichen Kosten und daher auch zu unterschiedlichen Rückerstattungsbeträgen führen. Unsere Honorare sind so gestaltet, dass die stärksten Unterschiede der verschiedenen Kassen zumindest nach einer Untersuchungsreihe möglichst angeglichen sind. Bei der Honorarnotenlegung werden bei uns alle durchgeführten Positionen entsprechend der jeweiligen Sozialversicherung aufgelistet. Als Richtwert kann bei uns mit folgenden Kosten ungefähr gerechnet werden: Die Rechnungen nach 3 Untersuchungen (= kompletter Jahrescheck: Brillenbestimmung, Augenhintergrund und Gesichtsfeld) ergeben in Summe derzeit 326,- €. Bei einer akuten Entzündung muss man mit Kosten für die erste Ordination zwischen 80,- bis 95,- € rechnen. Bei kürzerer Ordination z.B. Augendruckkontrolle, Nachkontrolle bei Entzündung liegen die Beträge zwischen 45,- bis 75,- €. Unsere Honorare sind so gestaltet, dass die Rückerstattungsbeträge durchschnittlich 40% der tatsächlichen Kosten ergeben sollten. Der Rückerstattungsbetrag kann allerdings auch weniger ausfallen, weil zahlreiche Positionen werden durch die Sozialversicherung gedeckelt. Das bedeutet, dass je mehr Kassenärzte eine gedeckelte Position in Anspruch nehmen, desto weniger wird rückerstattet. Die Höhe der Rückerstattungsbeträge kann daher nicht garantiert werden. |
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Die Krankenkassen honorieren überwiegend Leistungen, nicht jedoch die Zeit, in der sich Ihre Ärztin/ Ihr Arzt mit Ihnen befaßt. ÄrztInnen mit Kassenvertrag müssen daher mit der Ihnen zur Verfügung stehenden Zeit streng haushalten. Für WahlärztInnen gilt diese Einschränkung nicht! Im Gegenteil: wir sehen in unserem Honorar viel mehr eine Honorierung des Faktors Zeit. Der Faktor Zeit ermöglicht: ● individuelle Betreuung ● kurze Wartezeiten ● umfassende Diagnosemöglichkeiten ● ausreichend Zeit, um auf alle Fragen einzugehen
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